Gesetzlicher Jugendschutz
Für die Einhaltung der Gesetze zum Jugendschutz ist im Landkreis Verden der Fachdienst Jugend und Familie zuständig. Der Fachdienst gibt Informationen zum Jugendschutzgesetz an Gastronomiebetriebe, an Veranstalter von vorübergehenden Veranstaltungen mit Alkoholausschank sowie an Einzelhandelsunternehmen, die Tabakwaren oder Alkohol im Sortiment führen, und führt bei Bedarf Gespräche. Es werden Themen wie genaue Alterskontrollen und altersgerechter Ausschank von Alkohol behandelt.
Die letzte Änderung des Jugendschutzgesetzes erfolgte am 03.03.2016. Hier einige Details:
Jugendliche unter 16 Jahren ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern/Vormund) dürfen sich nicht auf öffentlichen Tanzveranstaltungen (Disco) aufhalten. Ab 16 Jahren dürfen Jugendliche bis 24 Uhr eine solche Veranstaltung besuchen.
Diese Altersbeschränkung wird durch die Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person aufgehoben. Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt und in der Lage sein, die minderjährige Person zu beaufsichtigen (ohne Einfluss von Alkohol und/oder Drogen). Der schriftliche Erziehungsauftrag muss von den Eltern erteilt und unterschrieben sein. Den Eltern sollte die erziehungsbeauftragte Person nicht nur bekannt sein (§ 5 JuSchG), sie sollten der erziehungsbeauftragten Person die Beaufsichtigung auch zutrauen können.
Die Abgabe von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen und deren Behältnisse (z. B. Shisha) an Personen unter 18 Jahren ist verboten. Auch das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte darf ihnen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden (§ 10 (1) JuSchG).
Gleiches gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse, z. B. E-Zigaretten oder E-Shishas, in denen Flüssigkeit verdampft wird und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie deren Behältnisse (§ 10 (4) JuschG).
Kindern unter 16 Jahren darf weder Zugang noch Verzehr von Alkohol oder entsprechenden Lebensmittel gewährt werden. Erst ab 16 Jahren darf Jugendlichen der Verzehr/die Abgabe von Wein, Sekt und Bier gewährt werden (Ausnahme: Anwesenheit der Eltern/des Vormundes).
Der Fachdienst führt in Zusammenarbeit mit der Polizei Jugendschutzkontrollen durch. Festgestellte Verstöße werden mit Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Betreiber und Veranstalter geahndet.
